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Investor Relations

    Hauptversammlung

    TOMORROW FOCUS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 2010 in München

    Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

    TOMORROW FOCUS AG München - ISIN: DE 0005495329 -
    - WKN: 549532 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
    am 16. Juni 2010 Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 16. Juni 2010 um 11 Uhr in das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, ein.

    I.
    TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB

    Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
    2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
    4. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich der Gesellschaft mit dem vormaligen Vorstandsmitglied Enrico Just und der Chubb Insurance Company of Europe SE

    Die Gesellschaft hat ihr ehemaliges Vorstandsmitglied Enrico Just auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen. Sie hat mit ihm sowie der Chubb Insurance Company of Europe SE am 23. März 2010 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen Inhalt nachfolgend wiedergegeben ist. Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft sich über ihre Schadenersatzansprüche gegen Herrn Enrico Just nur vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

    Die Wirksamkeit des außergerichtlichen Vergleichs steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem außergerichtlichen Vergleich mit Herrn Enrico Just und der Chubb Insurance Company of Europe SE vom 23. März 2010 zuzustimmen.

    Der Vergleich hat den folgenden Inhalt:

    'Außergerichtlicher Vergleich
    zwischen
    1. Tomorrow Focus AG, Steinhauser Straße 1-3, 81677 München
    2. Herrn Enrico Just, Siedlerstraße 11, 83677 Reichersbeuren
    3. Chubb Insurance Company of Europe SE, vertreten durch ihre Direktion für Deutschland, Grafenberger Allee 295, 40237 Düsseldorf (im Folgenden: 'Chubb')

    Mit Klageschrift vom 01.02.2007 hat die Tomorrow Focus AG Klage gegen Herrn Enrico Just vor dem Landgericht München I erhoben. In dem zum Aktenzeichen 5 HKO 1951/07 geführten Rechtsstreit verlangt sie Zahlung von Schadenersatz. Hintergrund sind behauptete Pflichtverletzungen von Herrn Just im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung des Mietvertrages zwischen der Tomorrow Focus AG und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus AG am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg.

    Die Tomorrow Focus AG unterhält bei der Chubb eine Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte mit der Policen-Nummer D-81804621. Die Chubb gewährt Herrn Just derzeit Abwehrdeckung für die im Verfahren 5 HKO 1951/07 von der Tomorrow Focus AG gegen ihn erhobenen Ansprüche.

    Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

    1. Die Chubb zahlt - nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vergleichs - zur Abgeltung sämtlicher von der Tomorrow Focus AG gegen Herrn Just in dem Verfahren vor dem Landgericht München I (Geschäftsnummer 5 HKO 1951/07) geltend gemachten Klageforderungen einen Einmalbetrag in Höhe von EUR 500.000,00 (netto ohne Umsatzsteuer).
    2. Der gemäß vorangehender Nr. 1 von der Chubb zu zahlende Betrag wird spätestens am 31.03.2010 auf einem Notaranderkonto bei Herrn Notar Dr. Michael Bohrer, Brienner Straße 25, 80333 München, (vorläufig) hinterlegt. Die Tomorrow Focus AG ist berechtigt, die Anlageart des hinterlegten Betrages mit der Maßgabe zu bestimmen, dass nur Anlageformen gemäß § 1807 BGB gewählt werden dürfen, die keine Verlustrisiken begründen und die nicht zu einer Beeinträchtigung der aus diesem Vergleich möglicherweise resultierenden Pflicht zur Rückgewähr des Zahlbetrages an die Chubb führen. Die Kosten der Hinterlegung trägt die Tomorrow Focus AG.
    3. Die während der Hinterlegung erwirtschafteten Erträge stehen der Tomorrow Focus AG zu, sofern und soweit der Zahlbetrag nicht nach den Bestimmungen dieses Vergleiches oder aus einem anderen Rechtsgrund an die Chubb zurückzugewähren ist; soweit der Zahlbetrag an die Chubb zurückzugewähren ist, stehen ihr sämtliche während der Hinterlegung erwirtschafteten Erträge zu.
    4. Dieser Vergleich wird wirksam und der hinterlegte Betrag ist an die Tomorrow Focus AG auszubezahlen, sobald die Hauptversammlung der Tomorrow Focus AG diesem Vergleich gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zugestimmt hat und nicht eine Minderheit der Aktionäre der Klägerin, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals der Tomorrow Focus AG erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhoben haben. Weitere Voraussetzung des Wirksamwerdens dieses Vergleichs sowie der Auszahlung ist, dass die Frist zur Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG abgelaufen ist und dass bis Fristablauf weder eine Anfechtungsklage im Sinne des § 246 AktG noch eine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 249 AktG erhoben worden sind. Abweichend von den vorangehenden Sätzen dieser Nr. 4 werden die Regelungen in Nr. 2, Nr. 5 Satz 5, Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und Nr. 13 dieses Vergleichs bereits mit seiner Unterzeichnung durch alle Parteien dieses Vergleiches wirksam.
    5. Mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender Nr. 4 sind sämtliche von der Tomorrow Focus AG in dem beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit mit der Geschäftsnummer 5 HKO 1951/07 geltend gemachten Ansprüche abschließend erledigt. Die Tomorrow Focus AG wird die Klage unverzüglich zurücknehmen. Die Kosten der eigenen Rechtsverfolgung tragen die Tomorrow Focus AG und Herr Just jeweils selbst. Die Gerichtskosten trägt jede Partei zur Hälfte; Herr Just wird keinen Kostenantrag stellen. Die Tomorrow Focus AG und Herr Just werden unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vergleichs gegenüber dem Landgericht München I das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens bis zum Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender Nr. 4, längstens bis zum Ablauf des 31.07.2010, erklären.
    6. Mit Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender Nr. 4 sind sämtliche Ansprüche von Herrn Just gegen die Chubb wegen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung des Mietvertrages zwischen der Tomorrow Focus AG und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus AG am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg umfassend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um vergangene, gegenwärtige, künftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche von Herrn Just gegen die Chubb auf Übernahme der Kosten seiner Rechtsvertretung in dem vor dem Landgericht München I unter der Geschäftsnummer 5 HKO 1951/07 mit der Tomorrow Focus AG geführten Rechtsstreit. Im Gegenzug verzichtet die Chubb auf alle etwaigen Ansprüche wegen des in Satz 1 geschilderten Sachverhalts gegen Herrn Just; die Chubb wird Dritte wegen dieses Sachverhalts nicht in Anspruch nehmen, soweit diese Dritten Rückgriff bei Herrn Just nehmen können, und sie wird Herrn Just von Ansprüchen Dritter wegen dieses Sachverhalts freistellen. Herr Just wird solche Vorgänge der Chubb unverzüglich anzeigen und sich auf Verlangen der Chubb gegen derartige Ansprüche verteidigen.
    7. Mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender Nr. 4 sind ferner sämtliche Ansprüche der Tomorrow Focus AG gegen Herrn Just oder eine sonstige bei der Chubb versicherte Person wegen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung des Mietvertrages zwischen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG und der Tomorrow Focus AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus AG am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg (vgl. Präambel) umfassend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um vergangene, gegenwärtige, künftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt.
    8. Die Tomorrow Focus AG verpflichtet sich, nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorangehender Nr. 4 keine Ansprüche mehr gegen Herrn Just oder eine andere bei der Chubb versicherte Person wegen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung des Mietvertrages zwischen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG und der Tomorrow Focus AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus am Alsterufer 1 in 20354 Hamburg geltend zu machen. Die Tomorrow Focus AG wird wegen dieses Sachverhalts auch keine Ansprüche gegen sonstige Personen geltend machen, soweit diese bei Herrn Just oder anderen versicherten Personen Regress nehmen könnten.
    9. Der Versicherungsvertrag D-81804621 wird durch Aufnahme eines Nachtrags ergänzt, der vom Versicherungsschutz sämtliche Schadenersatzansprüche wegen oder im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der (unterlassenen) Kündigung des Mietvertrages zwischen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG und der Tomorrow Focus AG über die Geschäftsräume der Tomorrow Focus AG ausnimmt. Die Chubb wird einen entsprechenden Nachtrag ausstellen und der Tomorrow Focus AG zukommen lassen.
    10. Sollten wegen des in der Präambel und in diesem Vergleich beschriebenen Sachverhalts Schadensersatzansprüche gegen bei der Chubb versicherte Personen geltend gemacht werden und sollten diese versicherten Personen deshalb die Chubb auf die Gewährung von Deckung oder auf Freistellung nach Maßgabe dieses Vergleichs in Anspruch nehmen, so hat die Tomorrow Focus AG die Chubb von sämtlichen Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber den Anspruchstellern sowie etwaigen an die Anspruchssteller wegen dieses Sachverhalts zu leistenden Zahlungen freizustellen.
    11. Wird dieser Vergleich nicht spätestens bis zum Ablauf des 31.07.2010 nach den Regelungen in Nr. 4 wirksam, ist der gemäß vorangehender Nr. 2 hinterlegte Betrag nebst sämtlichen etwaigen Erträgen unverzüglich an die Chubb auszukehren; darüber hinaus hat die Tomorrow Focus AG den hinterlegten Betrag nebst etwaiger Erträge für die Zeit ab dem 01.08.2010 mit dem Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
    12. Sollte sich nach dem 31.07.2010 - beispielsweise aufgrund einer erfolgreichen isolierten Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Tomorrow Focus AG - die Unwirksamkeit dieses Vergleichs ergeben oder ist er aus einem anderen Grunde rückabzuwickeln, so hat die Rückgewähr der gewährten Leistungen in (entsprechender) Anwendung der §§ 346 ff. BGB zu erfolgen. Die Tomorrow Focus AG hat in diesem Fall mindestens den Betrag gemäß Nr. 1 zu erstatten und etwaige während der Hinterlegung erzielte Erträge unverzüglich an die Chubb herauszugeben. Der nach Hinterlegung an die Tomorrow Focus AG ausgezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Zahlbetrag gemäß Nr. 1 und den während der Hinterlegungsdauer erwirtschafteten Erträgen, ist darüber hinaus seit Auszahlung an die Tomorrow Focus AG gemäß § 246 BGB und ab Kenntnis der Rückgewährpflicht gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
    13. Dieser Vergleich ist inhaltlich vollständig. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten Bestimmungen dieses Vergleichs nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vergleich eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vergleichs oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vergleich vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht.
    München, den 23. März 2010 Reichersbeuren, den 23. März 2010
    ________________
    Tomorrow Focus AG
    ________________
    Enrico Just
    Düsseldorf, den 23. März 2010
    ___________________________________
    Chubb Insurance Company of Europe SE'

    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands Enrico Just für das Geschäftsjahr 2006

    Die ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 27. Juni 2007, vom 11. Juni 2008 sowie vom 20. Mai 2009 hatten die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitglieds des Vorstands, Herrn Enrico Just, für das Geschäftsjahr 2006 jeweils auf die nächste ordentliche Hauptversammlung vertagt.

    Die Gesellschaft hat mit Herrn Just sowie der Haftpflichtversicherung Chubb Insurance of Europe SE, Zweigniederlassung Düsseldorf, am 23. März 2010 einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Aufgrund des Abschlusses dieses Vergleichs möchten Vorstand und Aufsichtsrat nun die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitglieds des Vorstands, Herrn Enrico Just, für das Geschäftsjahr 2006 herbeiführen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Vorstandsmitglied Enrico Just für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.
    6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, Elsenheimerstraße 33, 80687 München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2010 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen.
    7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

    Da die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aus der letzten Hauptversammlung bereits am 19. November 2010 auslaufen würde, soll sie, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

    a) Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 19. November 2010 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben, wird, soweit noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter b) aufgehoben.
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 15. Juni 2015.
    c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

    aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
    bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

    d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse

    aa) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;
    bb) an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
    cc) zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, soweit diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu deren Bezug berechtigt sind. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft;
    dd) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.

    Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa), bb) und cc) verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.

    e) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.

    8. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 sowie die entsprechende Satzungsänderung

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

    a) Die Ermächtigung des Vorstands, bis zum 19. Mai 2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 17.670.797,- zu erhöhen, wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter b) mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 26.506.195,- durch Ausgabe von bis zu 26.506.195 neuen nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

    - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
    - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
    - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.

    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.
    d) § 4 Abs. 7 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst:

    '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 26.506.195,- durch Ausgabe von bis zu 26.506.195 neuen nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

    - soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
    - wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
    - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.'

    9. Beschlussfassung über die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die Aufhebung des bedingten Kapitals 2009, über die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2010 und die entsprechende Satzungsänderung

    Auf Grund der Änderungen der aktienrechtlichen Vorschriften für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), die am 1. September 2009 in Kraft getreten sind, bietet sich einer Gesellschaft ein größerer Spielraum für die Gestaltung der Ausgabebedingungen, insbesondere des Ausgabebetrags bei der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 221 AktG, die aus bedingtem Kapital bedient werden sollen. Daher soll die von der letzten Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen einschließlich des hierfür geschaffenen Bedingten Kapitals 2009 aufgehoben und eine neue Ermächtigung mit geänderten Bedingungen einschließlich eines neuen Bedingten Kapitals 2010 beschlossen werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

    a) Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben. Das in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 8 geschaffene Bedingte Kapital 2009 und der entsprechende § 4 Abs. 8 der Satzung werden aufgehoben.
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,- (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der TOMORROW FOCUS AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 4.842.070,- nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden.

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in einer Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen,

    - sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien nicht 10% des jeweiligen Grundkapitals übersteigen; und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
    - um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden;
    - um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

    Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der TOMORROW FOCUS AG umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der TOMORROW FOCUS AG. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgelegten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

    Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung eine oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der TOMORROW FOCUS AG berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen.

    Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen. Schließlich können die Schuldverschreibungsbedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung die Gesellschaft dem Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können.

    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der TOMORROW FOCUS AG (Bezugspreis) muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der TOMORROW FOCUS AG im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen unmittelbar vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder (b) mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

    Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die Wandlungs- oder Optionsrechte - unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht überschreiten.

    Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen.

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, festzusetzen.

    c) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.842.070,- durch Ausgabe von bis zu 4.842.070 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 von der Gesellschaft bis zum 15. Juni 2015 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
    d) § 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.842.070,- durch Ausgabe von bis zu 4.842.070 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 von der Gesellschaft bis zum 15. Juni 2015 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.'

    10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Elitemedianet GmbH

    Die TOMORROW FOCUS AG als Organträger hat mit ihrer einhundertprozentigen Tochtergesellschaft Elitemedianet GmbH mit Sitz in Hamburg als Organgesellschaft am 19. März 2010 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Elitemedianet GmbH wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der TOMORROW FOCUS AG und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Elitemedianet GmbH zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Elitemedianet GmbH wird voraussichtlich am 16. Juni 2010 erfolgen.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TOMORROW FOCUS AG und der Elitemedianet GmbH vom 19. März 2010 zuzustimmen.

    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

    'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    zwischen
    TOMORROW FOCUS AG
    Steinhauser Straße 1-3
    81677 München
    vertreten durch den Vorstand
    - nachfolgend 'TOMORROW FOCUS' genannt -
    und
    Elitemedianet GmbH
    Mittelweg 22
    20148 Hamburg
    vertreten durch den Geschäftsführer
    - nachfolgend 'Elitemedianet' genannt -
    § 1
    Beherrschung
    1. Elitemedianet unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der TOMORROW FOCUS. TOMORROW FOCUS ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Elitemedianet hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. TOMORROW FOCUS kann der Geschäftsführung der Elitemedianet nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
    2. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Elitemedianet obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Elitemedianet.
    § 2
    Gewinnabführung
    1. Elitemedianet verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an TOMORROW FOCUS abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.
    2. Elitemedianet kann mit Zustimmung der TOMORROW FOCUS Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der TOMORROW FOCUS aufzulösen und zum Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
    3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 wirksam wird.
    4. Ein Anspruch auf Gewinnabführung entsteht am Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses der TOMORROW FOCUS und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
    § 3
    Verlustübernahme
    1. TOMORROW FOCUS verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Elitemedianet auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf die Verpflichtung zur Verlustübernahme findet § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vollumfängliche Anwendung.
    2. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 wirksam wird.
    3. TOMORROW FOCUS kann vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich verzichten noch sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, falls TOMORROW FOCUS zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
    4. Für die Verjährung von Ansprüchen der Elitemedianet auf Verlustausgleich gilt § 302 Abs. 4 AktG.
    § 4
    Wirksamwerden und Dauer
    1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Elitemedianet und der Zustimmung der Hauptversammlung der TOMORROW FOCUS.
    2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Elitemedianet wirksam. Hinsichtlich der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme vereinbaren die Vertragsparteien die Rückwirkung auf den Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Elitemedianet wirksam wird. Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren - seit dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in das Handelsregister der Elitemedianet laufenden Geschäftsjahrs - fest abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen (§ 297 AktG), bleibt davon unberührt. TOMORROW FOCUS ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr (unmittelbar oder mittelbar) die Mehrheit der Anteile an der Elitemedianet oder die Mehrheit der Stimmrechte aus diesen Anteilen zusteht.
    3. TOMORROW FOCUS hat, wenn dieser Vertrag endet, den Gläubigern der Elitemedianet nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
    § 5
    Salvatorische Klausel

    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken dieses Vertrages, bei deren Vorhandensein die Parteien eine Regelung getroffen hätten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprochen hätte.

    München, den 19. März 2010 Hamburg, den 19. März 2010
    TOMORROW FOCUS AG
    Vorstand
    Elitemedianet GmbH
    Geschäftsführer'

    11. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung an das ARUG

    Das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie' (ARUG) ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und überwiegend am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das ARUG ist das Recht der Hauptversammlung wesentlich reformiert worden. Die Satzung der Gesellschaft soll an den neuen Stand angepasst werden.

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

    a) § 15 der Satzung ('Teilnahme an der Hauptversammlung') wird wie folgt neu gefasst:

    '§ 15
    Teilnahme an der Hauptversammlung
    (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.
    (2) Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen.
    (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufung mitzuteilen.'

    b) § 16 Abs. 3 der Satzung ('Stimmrecht') wird wie folgt neu gefasst:

    '(3) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung kann eine weitere Erleichterung des Formerfordernisses bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.'

    c) In § 16 der Satzung ('Stimmrecht') wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

    '(4) Der Vorstand kann den Aktionären die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben (Briefwahl); dabei kann er auch die Einzelheiten zum Verfahren festlegen. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt in der Einberufung der Hauptversammlung.'

    d) In § 17 der Satzung ('Vorsitz in der Hauptversammlung') wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

    '(3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.'

    II.
    BERICHTE DES VORSTANDS GEMÄß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
    über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7 § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.

    Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können.

    Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.

    Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu verwendet werden

    - sie Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;

    Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können.
    - sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

    Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig reagieren zu können.
    - sie zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, soweit diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu deren Bezug berechtigt sind. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft;

    Damit soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu verwenden, ohne hierfür Kapitalerhöhungen vornehmen zu müssen.

    Die auf Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.

    Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren.

    Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
    über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 8 Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 wird die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals, soweit noch nicht ausgenutzt, aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung ersetzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:

    - Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen.

    Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
    - Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden.

    Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.
    - Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).

    Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen.

    Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt.

    Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i. V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
    über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 9 Wir schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung ist es dem Vorstand möglich, bis zum 15. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,- mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der TOMORROW FOCUS AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 4.842.070,- einzuräumen. Mit der gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes von fünf Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung Rechnung zu tragen.

    Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung unseres Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den Gesellschaften jüngst wieder die für sie günstige Möglichkeit eröffnet, Schuldverschreibungen auf der Basis von bedingten Kapitalia zu begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen.

    Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG).

    In einigen, klar definierten Fällen soll der Vorstand aber auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht auszuschließen.

    - Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den theoretischen Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.

    Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- und Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.

    Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Hierbei werden auf die Zehnprozentgrenze Aktien, die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (z.B. aufgrund der Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 8) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden sowie eigene Aktien, die gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts übertragen werden, jeweils angerechnet. Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden.

    Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der theoretische Marktwert der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt danach dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts der Schuldverschreibungen hat der Vorstand die Pflicht, das Gutachten einer Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Dieses Gutachten hat zu belegen, dass der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet, so dass der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet ist.

    Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionsfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
    - Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
    - Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre.

    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der TOMORROW FOCUS AG muss indessen (auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis), außer im Falle einer Wandlungspflicht, entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der TOMORROW FOCUS AG im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der TOMORROW FOCUS AG im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels entsprechen.

    Das vorgesehene bedingte Kapital 2010 (§ 4 Abs. 8 der Satzung) dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden.

    III.
    AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009, der Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns, der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, die Berichte des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 7, 8 und 9, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der TOMORROW FOCUS AG mit der Elitemedianet GmbH vom 19. März 2010, der gemeinsame Bericht des Vorstands der TOMORROW FOCUS AG und der Geschäftsführung der Elitemedianet GmbH gemäß § 293 a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der TOMORROW FOCUS AG für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 sowie die Jahresabschlüsse der

    Elitemedianet GmbH für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der

    TOMORROW FOCUS AG
    Steinhauserstraße 1+3
    81677 München
    Telefon: +49 (0) 89/9250-1256,
    Telefax: +49 (0) 89/9250-2403 zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt.

    Die Tagesordnung sowie die vorgenannten Unterlagen sind auch nach § 124 a AktG über die Internetseite der TOMORROW FOCUS AG unter der Adresse www.tomorrow-focus.de zugänglich.

    IV.
    TEILNAHMEBEDINGUNGEN

    1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung und Berechtigungsnachweis der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zugegangen ist. Der Berechtigungsnachweis hat gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung in Form eines in deutscher oder englischer Sprache in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Ferner hat sich der Berechtigungsnachweis auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 26. Mai 2010 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von der Gesellschaft eingerichteten zentralen Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des 9. Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ) unter der Adresse

    TOMORROW FOCUS AG
    c/o Landesbank Baden-Württemberg
    4027 H Hauptversammlungen
    Am Hauptbahnhof 2
    70173 Stuttgart
    Fax: +49 (0) 711 / 127 - 79256
    oder per E-Mail unter: [email protected]

    zugehen.

    Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes unter der genannten Adresse werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    2. Stimmrechtsvertretung

    Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform.

    Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

    Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter https://www.tomorrow-focus.de zum Herunterladen zur Verfügung.

    Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

    TOMORROW FOCUS AG
    Herrn Armin Blohmann
    Head of Investor & Public Relations
    Steinhauserstraße 1+3
    81677 München
    Telefax: +49 (0) 89 / 9250 - 2403
    E-Mail: [email protected]

    Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

    Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter https://www.tomorrow-focus.de zum Herunterladen zur Verfügung.

    Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft müssen spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2010 bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:

    TOMORROW FOCUS AG,
    c/o ITTEB GmbH & Co. KG,
    Vogelanger 25, 86937 Scheuring,
    Telefax: +49 (0) 8195 - 99 89 664
    E-Mail: [email protected]

    Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

    3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

    a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

    Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 2.650.620 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Mai 2010, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der TOMORROW FOCUS AG unter folgender Adresse zu richten:

    Vorstand der TOMORROW FOCUS AG
    Steinhauserstraße 1+3
    81677 München
    Deutschland

    Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 16. März 2010, 0.00 Uhr MESZ) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadressehttps://www.tomorrow-focus.de bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

    b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

    Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 1. Juni 2010, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu richten:

    TOMORROW FOCUS AG
    Herrn Armin Blohmann
    Head of Investor & Public Relations
    Steinhauserstraße 1+3
    81677 München
    Telefax: +49 (0) 89 / 9250 - 2403
    E-Mail: [email protected]

    Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

    Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter https://www.tomorrow-focus.de veröffentlichen.

    Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

    Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

    c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

    In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

    Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Punkte der Tagesordnung oder für den einzelnen Redner zu setzen.

    Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter https://www.tomorrow-focus.de eingesehen werden.

    V.
    ANGABE DER GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
    GEMÄß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 53.012.390,- und ist eingeteilt in 53.012.390 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 53.012.390.



    München, im April 2010

    TOMORROW FOCUS AG

    Der Vorstand









    Ansprechpartner

    Armin Blohmann
    Armin Blohmann

    Leiter Konzernkommunikation und Investor Relations

    TOMORROW FOCUS AG

    Kontaktdaten

    Armin Blohmann
    Armin Blohmann

    Leiter Konzernkommunikation und Investor Relations

    • TOMORROW FOCUS AG
    • MeteoVista
    • Tjingo
    • Zoover
    Kontakt

    Neumarkter Str. 61

    81673 München

    Tel: +49 (0) 89 9250 1256

    Fax: +49 (0) 89 9250-2403

    E-Mail: [email protected]

    Sabine Wodarz
    Sabine Wodarz

    Stellv. Leiterin Konzernkommunikation und Investor Relations

    TOMORROW FOCUS AG

    Kontaktdaten

    Sabine Wodarz
    Sabine Wodarz

    Stellv. Leiterin Konzernkommunikation und Investor Relations

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    Neumarkter Str. 61

    81673 München

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    Fax: +49 89 9250-2403

    E-Mail: [email protected]